Satzung des Grow Club Schermbeck
Präambel
Wir, die Mitglieder des Grow Club Schermbeck, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem
Cannabis und Vermehrungsmaterial für unsere Mitglieder zu ermöglichen.
Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Deutschland. Solange wir für den Anbau und die Abgabe von THC-haltigem Hanf noch nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres
Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme zu minimieren.
In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des Grow Club Schermbeck fest.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Grow Club Schermbeck; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Schermbeck.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und - beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, oder an andere Anbauvereinigungen.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel – sobald legal möglich –, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten
Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere werden der Anbau und die Abgabe von
Cannabis nur auf Basis einer Erlaubnis nach § 11 KCanG, innerhalb des befriedeten Besitztums und im Rahmen der jährlichen Höchstmengen erfolgen.
(3) Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Entstigmatisierung von Cannabis, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Cannabis-Nutzung zu erhöhen. Hierfür kooperiert der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort, auch um Mitgliedern mit riskantem Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit Zugang zu Suchthilfemaßnahmen zu ermöglichen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliederzahl des Vereins ist auf maximal 500 Personen begrenzt.
(2) Nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied des Vereins werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für die Aufnahme als Mitglied ist gegenüber dem Verein eine schriftliche oder elektronische Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung oder CSC besteht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, auch in digitaler Form. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut über die Aufnahme.
(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
(8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn: ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens drei Monatsbeiträgen besteht;
das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es gegen gesetzliche Vorgaben für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verstößt oder unberechtigt Cannabis oder Vermehrungsmaterial vom befriedeten Besitztum des Vereins entfernt; dem Mitglied ein sonstiges Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen; der begründete Verdacht besteht, dass bei dem Mitglied ein Suchtproblem vorliegt, und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche
Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
(9) Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.
(10) Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
§ 4 Daten und Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge und die Aufnahmegebühr regelt.
(3) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge und Pauschalen geregelt werden.
§ 6 Vereinsmittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3) Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen.
§ 7 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
(1) Das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Cannabis und Vermehrungsmaterial wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitergegeben. Eine Weitergabe von Cannabis erfolgt nur an Mitglieder des Vereins, sofern die Gesetzeslage nicht etwas anderes vorsieht.
(2) Bei jeder Weitergabe erfolgt eine strikte Kontrolle des Alters der abnehmenden Person sowie ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anhand amtlicher Dokumente.
(3) Ein Versand oder eine Lieferung von Cannabis oder von Stecklingen findet nicht statt.
(4) Eine unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist ausgeschlossen.
(5) Es erfolgt eine genaue Dokumentation der Abgabemengen, damit die Höchstgrenzen pro Person nicht überschritten werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Anbau- und Verteilungsordnung am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
(4) Es ist Mitgliedern insbesondere verboten, unbefugten Personen Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins zu gewähren; Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben; Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben.
§ 9 Präventionsbeauftragter
(1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.
(2) Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Dieser hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten
Einrichtungen erworben hat.
(3) Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und
Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
§ 10 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete
Finanzordnung gebunden ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen,
g) die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diesen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung).
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen.
(10) Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt.
(11) Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(12) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(13) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand i. s. d. § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gebildet. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt, Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und die für ihre Tätigkeit nach § 12 KCanG
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr, Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Bestimmung Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(7) Mitglieder des Vorstands müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 Absatz 2 KCanG besitzen.
(8) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Anbaurat
(1) Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.
(2) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere: Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung, Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern, Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte, Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat das Recht Mitglieder in den Anbaurat zu entsenden.
(4) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(5) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
(6) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(7) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates
eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage oder Genehmigungen für die Anbautätigkeit gibt.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Satzung ist beschlossen durch die Gründungsversammlung in Schermbeck.